Allgemeines Verhalten auf dem Wasser und dem Lande
Wie in vielen Bereichen des täglichen Lebens und Berufslebens gibt es auch in der Binnenschifffahrt und auf den Binnengewässern Verhaltensregeln, die allgemein anerkannt und üblich sind, auch wenn sie so im Einzelfall nicht gesetzlich festgelegt sind.
So wird jeder jeder Schiffsführer, auch der Freizeitskipper, und jeder der am Wasser arbeitet oder zu Hause ist alles tun, um
die Gefährdung von Menschenleben und der Umwelt zu vermeiden
die Beschädigung von Fahrzeugen, Verkehrszeichen, Ufer- und Wasserbauwerke und
die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und alles unterlassen, was Unfälle und Personenschäden zur Folge hat.
Auf dem Wasser verhält sich jeder so, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder behindert und belästigt wird.
Faires Verhalten auf dem Wasser
Fairness auf dem Wasser ist im Allgemeinen viel selbstverständlicher als im Straßenverkehr. Dazu gehören vor allem das Beachten und Einhalten der Verkehrsvorschriften und Vorfahrtsregelungen. Insbesondere sollten Sportbootfahrer und Führer von Kleinfahrzeugen nicht nur die Vorfahrt der der Berufsschifffahrt und großen Schiffe beachten und ihrer Ausweichpflicht nachkommen, sondern stets den Kurs so rechtzeitig zu ändern und auszuweichen, dass die Möglichkeit eine Behinderung oder Kollision gar nicht erst entsteht. Kurs- und Geschwindigkeitsveränderungen müssen so rechtzeitig und erfolgen, dass andere Schiffsführer sie erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen können.
Rücksicht auf die Schwachen
Fahrer von Sportbooten und schnellen Fahrzeugen sollten immer Rücksicht auf die Schwächeren – Schwimmer, Ruderer, Kanuten und Windsurfer – nehmen und mit Abstand und langsam umfahren, um unnötigen Wellengang zu vermeiden.
Andererseits haben Schwimmer örtlich bestehende Badeverordnungen zu beachten und die die Führer von Sportbooten, Ruderer, Kanuten, Fahrer von Wassermotorrädern und Windsurfer sollten immer daran denken, dass die großen Schiffe der Berufsschiffahrt ihnen nicht immer ausweichen können, wenn sie sich leichtsinnig oder plötzlich dem Fahrzeug zu sehr annähern. Der Schiffsführer muss auf dem Rhein wie den Kanälen in erster Linie auf den Verkehr und das Einhalten des Fahrwassers und der Vorfahrt achten. Deshalb ist es dem Schiffsführer im Gefahrenfall oft gar nicht möglich, auch noch auf leichtsinnige Schwimmer oder andere Wassersportler zu achten, besonders, wenn diese sich im Uferbereich aufhalten. Dem Schiffsführer ist das auch oft aus technischen gründen nicht möglich. Viele Ruderer wissen nicht, dass jedes Schiff einen Sichtschatten hat – je größer und länger das Binnenschiff oder der Verband ist, desto größer ist dieser Sichtschatten, der dem toten Winkel bei Straßenfahrzeugen vergleichbar ist. Bei unbeladenen Schiffen, deren Rumpf hoch aus dem Wasser ragt, Fahrgastschiffen mit hoher Bordwand und Containerschiffen ist der Sichtschatten besonders groß.
Das Verhalten an Land
Auf den Betriebsgeländen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen sind die die geltenden Verordnungen und Bestimmungen zu beachten. Schiffahrtstreibenden sind die Verhaltensregeln allgemein bekannt, auch wenn sie nicht immer die geltenden Bestimmungen vollständig kennen können.
Wer seine Freizeit am Wasser verbringt, kennt diese Bestimmungen meistens nicht. Dafür haben die zuständigen Wasserschutzämter oder Hafenbehörden eindeutig und unmissverständliche Schilder mit Geboten und Verboten aufgestellt, die zu beachten sind.
Zu den Betriebsanlagen der Schiffahrt gehören auch die Schleusenanlagen, Betriebswege und die Uferwege an Kanälen. Wer dort seine Freizeit verbingt, hat die entsprechenden Gebote und Verbote zu beachten. Dazu gehören u.a.
das Rauchverbot im gesamten Bereich von Schleusen
Badeverbote an Schleusen, in Häfen, an Anlegestellen u.a. Orten
das Verbot für Unbefugte, die Betriebswege zu betreten oder befahren.
Das Betreten der Kanalufer ist gestattet, das Befahren mit Motorfahrzeugen aller Art (mit Ausnahme von Fahrrädern mit Hilfsmotor) ist nicht erlaubt
Angelverbote
Der dickste Karpfen scheimmt vielleicht, wo man nicht angeln darf, aber Verstöße gegen diese Vorschriften können mit Bußgeldern geahndet werden.
Im Gebiet eines Hafens sollte keiner, der nicht dazu befugt ist, das Gelände von Hafenanlagen und Betriebsgeländen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich und entsprechend beschildert sind, betreten.






