Angeln an Kanälen Schleusen und Häfen
Das Angeln ist an den Kanälen nur im Uferbereich erlaubt sowie an allen Stellen, die vom Ufer aus erreichbar und der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Der Einsatz von Wasserfahrzeugen und Booten aller Art zum Angeln ist strikt verboten. Zum Angeln dürfen keine Boote, Schlauchboote, Ruderboote oder Kanus eingesetzt werden.
An diese Bestimmungen scheinen sich in letzter Zeit viele Angler nicht mehr zu halten. Die Westdeutsche Allgemeine Zeitung berichtete z.B. in der Lokalausgabe Castrop-Rauxel vom 29.9.2004, dass im Bereich der Stadt Castrop-Rauxel am Rhein-Herne-Kanal diese Verbote immer öfter missachtet werden. Für die Angler ist das Angeln von Booten aus nicht ungefährlich. In Pöppinghausen musste so beispielsweise ein Angler mit Unterkühlungen aus dem Wasser gefischt werden, weil sein Kanu bei der verbotenen Angeltour kenterte.
Angeln auf Betriebsgeländen
Die Uferwege der Kanäle sind Betriebsgelände der Wasserstraßenverwaltungen. Das Betreten und Angeln ist auf eigene Gefahr gestattet, sofern es keine örtlichen Verbotsschilder gibt.
Uferwege dürfen nur mit Fahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor befahren werden. Alle anderen motorisierten Fahrzeuge, auch Mofas, sind verboten.
Trotzdem sieht man sehr oft Angler, die mit dem Auto oder einem Mofa oder Mofa mit Anhänger an ihren Stammplatz fahren. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Bussgeldern belegt werden.
Das Gelände von Schleusen ist ebenfalls Betriebsgelände und darf auch von Anglern nur dort betreten werden, wo das Betriebsgelände öffentlich zugänglich und das Betreten Unbefugten nicht verboten ist. Dasselbe gilt für Hafengebiete.
Stillschweigende Duldungen
Stillschweigende Duldungen gibt es häufig. An vielen Stellen im Schleusen- und Hafenbereich wird das Angeln auch in Bereichen, die der Angler eigentlich nicht betreten und nutzen soll, geduldet. Aufsichtspersonen der Hafenbehörden, Wasserschutzämter und der Wasserschutzpolizei können aber jederzeit alle Personen, die sich unbefugt auf einem Betriebsgelände befinden, aus dem Betriebsgelände verweisen oder sogar Bussgelder wegen des unbefugten Aufenthaltes erteilen






